MODULEN® IBD: Verordnungsfähig bei Morbus Crohn

Modulen® IBD ist verordnungsfähig zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Modulen® IBD ist für Kinder sowie für Erwachsene zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn die Voraussetzungen § 21-23 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) in der Neufassung vom 18.12.2008/22.01.2009 erfüllt sind. Alle Informationen finden Sie in unserer Broschüre:

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Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung von enteraler Ernährung?

Sozialgesetzbuch (SGB V)

Im Sozialgesetzbuch V § 31 Abs. 5 ist geregelt, dass gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die Versorgung mit Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke(bilanzierte Diäten) zu Lasten der Krankenkasse haben. Voraussetzungen für die Verordnung sind in der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geregelt.

Arzneimittelrichtlinie (AM-RL)

Gemäß des Kapitels I § 18–23 der AM-RL in der Neufassung vom 18.12.2008/22.01.2009 vom Gemeinsamen Bundesausschuss ist geregelt, dass Elementardiäten (sogenannte Trinknahrungen, z. B. Modulen® IBD) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind, wenn sie medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

Welche Anforderungen müssen für die Verordnungsfähigkeit erfüllt sein?

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Ein medizinisch notwendiger Fall liegt vor (gem. AM-RL § 21).

  • Bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung und wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerischeoder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen.
  • Die alternativen Maßnahmen sind in AM-RL § 21 aufgeführt, die Sie vor der Verordnung von Modulen® IBD prüfen sollten.
  • Für die Prüfung der alternativen Maßnahmen sowie für Ihre Dokumentation stellen wir Ihnen unsere Checkliste zur Verfügung.
Checkliste downloaden

Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation schließen einander nicht aus, sondern sind erforderlichenfalls miteinander zu kombinieren.

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Verordnete Produkte müssen der Legaldefinition für diätetische Lebensmittel entsprechen und sich rechtmäßig auf dem deutschen Markt befinden.

Darunter fallen also Formulae/Produktgruppen zur enteralen Ernährung wie Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten oder Sondennahrungen (gem. AM-RL § 18–20)

Was ist bei der Verordnung zu beachten?

  • Falls ein E-Rezept nicht ausgestellt werden kann, ist die Verwendung des Papierrezepts (Muster-16-Formular) für die Verordnung erforderlich.
  • Enterale Ernährung ist kein Hilfsmittel, deshalb darf die Ziffer 7 auf dem Rezept nicht angekreuzt und auch nicht zusammen mit Hilfsmitteln verordnet werden.
  • Die „Aut-idem-Regelung“ ist anzukreuzen.
  • Trotz häufiger Wünsche der Kostenträger ist analog der Verordnung von Arzneimitteln keine Diagnose auf dem Rezept zu vermerken.

Wirkt sich die Verordnung auf das Arzneimittelbudget aus?

  • Trink- und Sondennahrungen belasten das Arzneimittelbudget/die Arzneimittelrichtgröße.
  • Falls die Patientenzahl in Ihrer Praxis deutlich über der vergleichbaren Fachgruppe liegt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei der gemeinsamen Prüfungsstelle ggf. eine Praxisbesonderheit anzumelden.
  • Durch eine stringente Dokumentation der Behandlung inkl. der eingeleiteten Alternativmaßnahmen sind Sie optimal vorbereitet, falls es zu etwaigen Prüfungen kommen sollte.